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Entlassungsabfindung

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Entlassungsabfindung und Steuern

Rechtsgebiet:
Entlassungsabfindung
Stichworte:
Entlassungsabfindung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Reflexwirkungen

Entlassungsabfindungen haben vorsorge- und steuerrechtliche Implikationen.

Es wird unterschieden zwischen

  • Abfindungen mit Vorsorgecharakter und
  • Kapitalleistungen, die als Ersatzeinkommen zu qualifizieren sind.

Richtlinien des Bundes

Aufgrund der Richtlinien des Bundes nehmen die meisten Kantone individuelle oder unangemessene Zahlungen vom Vorsorgetarif aus.

Intention des Empfängers der Entlassungsabfindung

  • Nachweis des Vorsorgecharakters bei Steuerbehörden.

Nachweis des Vorsorgecharakters gelingt

  • Die Entlassungsabfindung unterliegt günstigerer Kapitalauszahlungssteuer.

Nachweis des Vorsorgecharakters misslingt

  • Die Entlassungsabfindung unterliegt annahmeweise als Kapitalabfindung der Einkommenssteuer, wobei unter bestimmten Voraussetzungen ein reduzierter Satz (jährliche Leistung) für die Besteuerung zur Anwendung gelangt.

Massnahmen

Mit Vorteil sind

  • die Hintergründe für die Abgangsentschädigung festzuhalten und
  • vorgängig die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Implikationen abzuklären.

Tipp:

Überweisung der Abfindungszahlung an die firmeneigene Pensionskasse:

Folge: Vorläufig keine Steuerfolge (Besteuerung erst bei Kapital- oder Rentenbezug).

Deklaration: auf dem Lohnausweis

Voraussetzungen:

  • Bestehendes Arbeitsverhältnisses im Zahlungszeitpunkt
  • Vorsorgereglement mit Einkaufsmöglichkeit
  • Bestand einer Vorsorgelücke im Austrittszeitpunkt
  • Beachtung der steuerlichen Einkaufsbeschränkungen.

(vgl. DBG 24 lit. c)

Kreisschreiben Nr. 1/2003 EStV vom 03.10.2002:

eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

oder

www.steuerrevue.ch/pdf/2002/765.pdf

Literatur-Tipp:

Dr. Roman Blöchliger, „Wann haben Abgangsentschädigungen Vorsorge-Charakter? in SteuerRevue, Ausgabe Nr. 7-8/2008, S. 498 ff, vgl. insbesondere die Zusammenfassung (G) auf S. 515 f.

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